Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag
Stand: 10.12.2024
Wird zitiert von 42
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GGZitiert von 161
- BFH, 02.07.1997 – II R 43/94Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 06.06.2006 – 9 V 14/06Zitiert von 1
- FG Köln, 29.06.2005 – 9 K 1041/03Zitiert von 2
- BFH, 14.07.1982 – II R 16/81Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 23.02.2010 – 11 K 498/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 22.08.2024 – 3 K 2907/22 Erb
- FG Münster, 11.04.2024 – 3 K 959/22 Erb
- BFH, 28.02.2024 – II R 25/21Freibetrag bei Übertragung von Vermögen auf eine FamilienstiftungZitiert von 2
42 Entscheidungen zu § 17 ErbStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/17#abs-1 (1) Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/17#abs-2 (2) Neben dem Freibetrag nach § 16 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:
Stehen dem Kind aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. Bei der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszugehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/17#abs-3 (3) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der besondere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet sind, der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.